Zukunft der Europäischen Integration
(Von Jens Gerlich) Die Europäische Union (EU) versteht sich erfreulicherweise trotz zahlreicher Rückschläge zunehmend als politische Union. Mit dem Vertrag von Lissabon soll diesbezüglich eine neue Epoche anbrechen. In der Präambel des „neuen“ Vertrages über die EU, heißt es hierzu, die Mitgliedstaaten seien entschlossen, „den […] eingeleiteten Prozess der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben“, „die europäische Integration voranzutreiben“ und eine „immer engere Union der Völker Europas“ zu schaffen. Der unter portugiesischer Ratspräsidentschaft unterzeichnete völkerrechtliche Vertrag, der den bei Referenden in Frankreich und den Niederlanden gescheiterten „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ ersetzte, verfolgt das Ziel, das europäische Integrationsprojekt auf eine zeitgemäße Vertragsbasis zu stellen und in eine verständliche Form zu bringen. Es geht dabei nicht darum, wie eine internationale Organisation , ein „Verein oder Staatenclub“ organisiert sein soll, sondern um die schrittweise Entwicklung einer den Staat übergreifenden, ihn relativierenden, Selbstorganisation der Gesellschaft, so Ingolf Pernice.1 Die Abgabe eigenstaatlicher Handlungsfreiheit war von Beginn an eine Richtschnur der Integration. Die Gemeinschaft wird sich langfristig mehr und mehr auch europäisch definieren, ohne dabei die Identitäten der Bürger in Frage zu stellen.
I. Der Vertrag von Lissabon
Der Vertrag von Lissabon wird nach den Verträgen von Maastricht, Amsterdam und Nizza die rechtliche Grundlage für die EU liefern. Der Vertrag übernimmt die wichtigen inhaltlichen Fortschritte des gescheiterten Verfassungsvertrags, baut indes auf der Struktur der bereits bestehenden Verträge auf. Demzufolge sieht der Vertrag die Änderung des Vertrages über die EU („EU-Vertrag“) und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) vor. Der Name des EG-Vertrages wurde in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) geändert. In Art. 1 EUV-Lissabon sind die Änderungen des EU-Vertrages enthalten, der in sechs Titel untergliedert ist. In Art. 2 EUV-Lissabon finden sich die Änderungen des EG-Vertrages. Die EU erhält schließlich eine eigene Rechtspersönlichkeit, was vor allem hinsichtlich ihrer Außenbeziehungen signifikant ist. Der Vertrag löst zudem die bekannte „Säulenstruktur“ auf; beide Verträge verfügen nun über den gleichen rechtlichen Status. Anstelle von „Europäische Gemeinschaft“ oder „Gemeinschaft“ ist zukünftig nur noch von „Europäischer Union“ oder „Union“ die Rede. Das Europäische Parlament (EP) erhielt stärkere Mitentscheidungsrechte dadurch, dass das Mitentscheidungsverfahren zum Regelfall gemacht wurde. Das EP und der Ministerrat werden insoweit gleichberechtigt das Gesetzgebungsrecht wahrnehmen. Das EP erhält ferner die Befugnis, auf Vorschlag des Europäischen Rats, den Präsidenten der Europäischen Kommission zu wählen. Das Prinzip der „degressiven Proportionalität“ bei der Sitzverteilung wurde nicht geändert. Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs („EU-Gipfel“) gibt dieser die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest. Er wurde nun in den institutionellen Rahmen der EG eingegliedert und zu einem Organ aufgewertet. Der Präsident des Europäischen Rates wird zukünftig auf zweieinhalb Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist einmal möglich. Das bisherige Rotationsprinzip des Vorsitzenden des Europäischen Rates hat sein Ende gefunden. Der neue hauptamtliche Präsident des Euro-päischen Rates führt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates und gibt ihm Impulse. In Zusammenarbeit mit dem Kommissionspräsidenten sorgt er nun für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates. Das Rotationsprinzip im Rat der Europäischen Union („Ministerrat“) bleibt allerdings bestehen.






